Stop Rollout SMGW ohne Belang für die Wohnungswirtschaft?

Der Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 4. April bestätigt: Die bisher vom BSI zertifizierten Smart-Meter-Gateways (SMGW) erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen – und treffen vor allem nicht die Anforderungen des Marktes und die Wünsche der Kunden. Sehr drastisch wird hier der Unterschied zwischen einem Quartier-Gateway (nicht tangiert) und einem „Smart Meter Gateway“ im BSI-Sinne (volltangiert) deutlich.

Konsequenz für die Wohnungswirtschaft: Die HeizKVo

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte mit mit Eilbeschluss vom 4. März 2021 die Vollziehung einer Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt. Mit dieser Allgemeinverfügung hatte das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten.

Es gibt gute Gründe, warum dieses Urteil Einfluss auf die anstehende Digitalisierung von Wohnquartieren hat: Der „regulatorische“ Teil des SMGW für den Strommarkt (um diese Prozesse ging es vordergründig) tangiert die Wohnungswirtschaft in den Quartieren direkt bei der praktischen Handhabe der „warmen Betriebskosten“, sprich beim Submetering. Zur renovierten Heizkosten-Verordnung liegt zunächst „nur“ ein Entwurf vor, doch finden sich hier regulatorische Absichten bei der Verknüpfung der Submetering-Hardware mit dem SMGW bereits vor, Zitat:

„Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1 (…………) müssen fernablesbar sein und sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes unter Beachtung des in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Stands der Technik nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.“

Was bedeutet das nun langfristig mit Blick auf möglicherweise verpflichtende Bestimmungen für die ganze Branche? Die kommenden Wochen werden Klarheit bringen. Klarheit beim endgültig zu erwartenden Text der Verordnung nach Anhörung aller Verbände, aber auch in Bezug auf die Regularien im ursprünglichen Sinne des BSI.

Der hier unerwähnte WoWi-Nutzen eines SMGW ist aber verlockend: eine zusätzliche datentransfer-technische Hilfe unter der Voraussetzung, dass die am SMGW „sowieso“ vorgesehene CLS-Schnittstelle kostengünstig bis kostenfrei anschlußtechnisch genutzt werden kann. Damit werden sich in Zukunft massiv Submetering-Kosten einsparen lassen. Es stehen ja auch nicht Strom-, sondern Wärmeprozesse im Fokus der Wohnungswirtschaft; sind dort doch die wichtigsten Stellschrauben der warmen Nebenkosten an der Erzeuger-Wurzel zu fassen und zu verschlanken.

Gateways und Smart Meter Gateways (SMGW)

Was bedeutet der Sachverhalt in Bezug auf Quartier-Gateways? Alle bisher angesetzten Modelle zur Ausstattung von Wohnquartieren mit Gateways (wichtig: nicht Smart Meter Gateways) können uneingeschränkt weiter verfolgt werden. Ein gutes Beispiel dafür lieferte die Service-Haus Mannheim im Beitrag zum Gateway-Rollout seit 2018 im Kontext der Tagung „Wohnungswirtschaft 4.0 und Klimawandel“ am 24.02.2021.

Credo: Das SMGW kann der Wohnungswirtschaft enorm helfen, die datentransfer-Prozesse in Quartieren effizienter und hoch sicher zu gestalten (höher als aktuell üblich) und versetzt die WoWi in die Lage, auch deren Mieter in hoch sichere Quartier-Prozesse mit einzubeziehen. Kommt es jetzt, geht´s schneller, kommt´s später, dann hat dies keinen Einfluss auf die Gateway-Installationen, die wir in der Zwischenzeit realisieren und dann ggf. an die später zur Verfügung stehende Infrastruktur der SMGW anschließen.

Allerdings: bestimmte Funktionalitäten im Strom-Management, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe das BSI nicht vor, so das Gericht. Die dem BSI zustehende Kompetenz, technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten.