Die Liebe zu Mieterstrom-Projekten erwecken? Hier der Sieben-Punkte-Plan

Mieterstrom? Kaum ein Thema hat es bislang geschafft, so viele so schnell abwinkende Hände zu mobilisieren. Gefährlich für die Gewerbesteuerfreiheit, kompliziert in der Umsetzung und nicht durchdacht für die gewerbliche Wohnungswirtschaft, so eine häufige Standard-Meinu ng. Ja, bereits umgesetzte Maßnahmen sind sogar zurück geführt worden, weil die Grundvoraussetzungen für eine gedeihliche Kommunikation zwischen Vermietern und Mietern nicht gefördert wurden. Dieses Problem geht der GdW nun gezielt an, können hier doch vielerlei sinnvolle und klimaförderliche Effizienzgewinne in Quartieren gehoben werden.

So hat der GdW am 27. September 2019 gemeinsam mit weiteren Verbraucherschutz-, Umwelt- und Branchenverbänden aus der erneuerbaren Energiewirtschaft ein Sieben-Punkte-Plan zur Verbesserung des Mieterstromgesetzes vorgelegt. Wie der Mieterstrombericht der Bundesregierung vom September 2019 zeigt: Mieterstrommodelle sind eher die Ausnahme als der Regelfall. Damit wurde das Ziel einer urbanen Energiewende verfehlt. Das Verbändebündnis benennt in dem Sieben-Punkte-Plan konkrete Maßnahmen, die dem Mieterstrom endlich zum Durchbruch verhelfen können.

Die Bundesregierung hatte sich ja vor fast zwei Jahren das Ziel gesetzt, mit dem Mieterstromgesetz die urbane Energiewende einzuleiten. Bereits im Jahr 2018 konstatierte der GdW, dass dieses Gesetz kaum einen positiven Anreiz für die Umsetzung von Mieterstrommodellen hat. Der offizielle Mieterstrombericht der Bundesregierung bestätigt nun die Einschätzung des GdW, dass das Mieterstrommodell „weit hinter den Erwartungen“ zurückbleibt. Ein breites Verbändebündnis hat gemeinsam mit dem GdW nun einen Sieben-Punkte-Plan vorgelegt. In dem Plan nennt das Bündnis konkrete Maßnahmen für die Nachjustierung des Mieterstromgesetzes, damit auch die Mieter von der Energiewende profitieren können. Das Verbändebündnis sieht in folgenden Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf.

Finanzielle Förderung von Eigenstromverbrauch und Mieterstromverbrauch gleichstellen

Während der Eigenverbrauch von Solarstrom von Hauseigentümern von der EEG-Umlage vollständig (Solaranlagen unter 10 Kilowatt) oder zu 40 Prozent (Anlage über 10 Kilowatt) befreit ist, fällt diese für die Nutzung von Mieterstrom in voller Höhe an. Mieterstrom wird zwar mit einem Zuschlag gefördert, jedoch sinkt dieser Zuschlag stetig. Daher muss der Gesetzgeber für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen sorgen und den Zuschlag entsprechend anheben, damit Mieterstrom zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden kann. Im Gegenzug sollen private Haushalte, die nicht vom Mieterstrom profitieren, über eine Reform des Strompreises entlastet werden

„Lokalstrom“ einführen

Um Mieterstrom auch für kleine Mehrfamilienhäuser attraktiv zu gestalten, müssen bürokratische Hürden durch Bagatellgrenzen entfernt werden. In Anlehnung an die EU-Richtlinie für erneuerbare Energien schlägt das Bündnis das Modell des „Lokalstroms“ vor. Lokalstrom würde die Selbstversorgung durch Mieterstrom oder Eigenstrom technisch und juristisch gleichstellen.

Definition „räumlicher Zusammenhang“ im Gesetz weiterfassen

Die im Mieterstromgesetz festgelegte enge Begrenzung für Lieferung und Verbrauch von Mieterstrom auf den „unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ blockiert die Umsetzung von Mieterstromprojekten. Auch die unklare Definition, was ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang von Mieterstrom-Anlagen ist, führt in der Praxis oft zu zeitaufwendigen und kostenintensiven juristischen Einzelfallentscheidungen und grenzt Mieter aus. Eine klare Regelung eines räumlichen Zusammenhanges wäre zum Beispiel gegeben, wenn Gebäude innerhalb einer Kundenanlage oder eines Quartiers mit Mieterstrom versorgt werden können.   

Steuerliche Hemmnisse reduzieren

Mieterstromprojekte werden auch dadurch ausbremst, dass Wohnungsunternehmen und Immobilienbesitzer aus steuerlichen Gründen kaum Mieterstrom selbst anbieten, solange dies zum Verlust der Gewerbesteuerbefreiung für die Vermietungstätigkeit insgesamt führt. Zielführend sind Folgeänderungen im Gewerbesteuergesetz, dass auch der Betrieb von Solaranlagen auf Hausdächern grundsätzlich, wie der Betrieb von Heizungsanlagen, anerkannt wird.

Genehmigungsfristen verkürzen, Solardeckel aufheben und Contractingmodelle möglich machen

Die Genehmigung der Inbetriebnahme von Mieterstromanalgen kann sich weit über ein halbes Jahr hinziehen und verzögert die Umsetzung von Mieterstrommodellen zusätzlich. Hier sollten die Genehmigungszeiten deutlich reduziert und auf zwei Monate begrenzt werden. Ebenso ist der Solardeckel von 52 Gigawatt ein Bremsklotz für Mieterstrommodelle und muss aufgehoben werden. Eine weitere Hürde ist die Unklarheit darüber, ob eine Personenidentität von Betreibern der Mieterstromanlagen und den Stromlieferanten erforderlich ist oder nicht. Wäre eine solche Personenidentität erforderlich, könnte Solarstrom innerhalb der Mieterstromanlage nicht an einen Dritten geliefert werden, der im weiteren Verlauf der Lieferkette den Strom wiederum an die Hausbewohner liefert. Energieversorger könnten unter diesen Rahmenbedingungen keine direkten Mieterstrommodelle anbieten. Dies bremst die urbane Energiewende zusätzlich aus.

Für den Klimaschutz sind Mieterstrommodelle aus erneuerbaren Energien ein wichtiger Baustein. Mieterstrommodelle sollten sich aber nicht nur auf Photovoltaik-Anlagen fokussieren, sondern auch Blockheizkraftwerke in den Quartieren mitdenken. In Kombination können so die Klimaschutzziele erreicht, die Mieter an der Energiewende teilhaben und die Akzeptanz in der Bevölkerung für mehr Klimaschutz erhöht werden. Daher muss das Mieterstromgesetz nachjustiert werden, was der BBU und der GdW schon seit Jahren fordern.

Voraussichtlich wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch im Herbst 2019 konkrete Vorschläge zur Anpassung der Rahmenbedingungen vorlegen.

Fachmann für Fragen zu diesem Thema ist auch Herr Lars Grothe vom Fachbereich Technik des BBU ( lars.grothe@bbu.de).