Der Anteil der Vermieter am CO2-Preis

Vermieter müssen sich künftig am CO2-Preis für das Heizen beteiligen. Bisher zahlen die Mieter die Abgabe alleine. Ab Januar 2023 soll ein Stufenmodell die Kostenaufteilung neu regeln. Der Bundestag hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Der Bundestag hat am 10.11.2022 in zweiter und dritter Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG vom 24.8.2022) beschlossen. Die Ampel-Koalitionsparteien hatten sich tags zuvor im Ausschuss für Bauen und Wohnen auf das im Entwurf verankerte Stufenmodell verständigt: Je höher der CO2-Ausstoß eines Gebäudes ist, desto mehr zahlen die Vermieter, je besser die Energieeffizienz desto mehr die Mieter.

Gesetzliche Berechnungsgrundlage CO2-Preis Anlage 9 GEG: Nullemission nur bei gebäudenah selbst erzeugter Energie Tab. 13,15,16

Wer mit Öl oder Gas heizt, muss seit 2021 eine zusätzliche Abgabe zahlen, die helfen soll, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bislang geht das allein auf Kosten der Mieter.

Stufenmodell: So wird der CO2-Preis geteilt

Vermieter müssen sich dann in vielen Fällen an der Klimaabgabe der Mieter fürs Heizen beteiligen. Je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Bei Häusern mit einem sehr hohen Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter sollen sie 95 Prozent des CO2-Preises übernehmen – und nicht wie im Regierungsentwurf vom 27.5.2022 vorgesehen nur 90 Prozent. Ein entsprechender Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde vom Bauausschuss zuvor mehrheitlich verabschiedet.

Geplant sind insgesamt zehn Stufen, in denen der Anteil der Vermieter immer weiter abnimmt – bis hin zu sehr effizienten Gebäuden mit dem Energiestandard EH55: Hier sollen die Mieter nach den Plänen der Koalitionäre die Zusatzkosten weiterhin allein stemmen. Der Standard EH55 wurde in den vergangenen Jahren gefördert. Zum 1.2.2022 wurde die EH55-Neubauförderung eingestellt.

Mehraufwand für Vermieter

In welche Stufe eine Mietwohnung fällt, hängt auch mit der Heizkostenabrechnung zusammen. Auf Vermieter könnte dadurch ein Mehraufwand zukommen, da sie Angaben etwa zur Energiebilanz und zum CO2-Ausstoß machen müssten. Für jedes Haus muss nun ermittelt werden, wie klimafreundlich es ist. Den Plänen zufolge sollen den Vermietern aber alle für die Berechnung erforderlichen Daten an die Hand gegeben werden.

Auflistung der Vermeidungsoptionen

Abseits von Dämm-Maßnahmen bringen stufige Senkungsoptionen einen Einstieg in langfristige CO2-Kostenvermeidung:

Wege aus der CO2-Besteuerung, Quelle: green with IT

Ausnahmen von der CO2-Aufteilung

Schränken staatliche Vorgaben die Möglichkeiten energetischer Sanierungen für Eigentümer erheblich ein, müssen sie sich weniger stark oder sogar gar nicht am CO2-Preis beteiligen. Dabei geht es etwa um Denkmalschutzvorgaben, die einer Dämmung der Wände entgegenstehen können. Oder auch die Lage in so genannten Milieuschutzgebieten, wo es striktere Vorgaben für Veränderungen am Erscheinungsbild gibt.

Informationspflicht für Brennstofflieferanten

Unter anderem sollen Brennstofflieferanten nun eine Informationspflicht haben, damit Mieter, die sich selbst mit Brennstoffen versorgen, dem Vermieter gegenüber Erstattungsansprüche geltend machen können.

Verteilung CO2-Preis: im Koalitionsvertrag vereinbart

Auf die Aufteilung des CO2-Preises zwischen Vermietern und Mietern hatten sich die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag verständigt. Ursprünglich war geplant, bereits zum 1.6.2022 ein Stufenmodell einzuführen, ersatzweise zumindest eine hälftige Teilung. In der vorigen Legislaturperiode hatte sich die große Koalition nicht auf eine Aufteilung des CO2-Preises einigen können.

Der CO2-Preis – Teil des Klimaschutzprogramms

Der Handel mit den CO2-Verschmutzungsrechten (Emissionshandel) startete am 1.1.2021 mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne und soll wirken wie eine Steuer. Bis 2025 werden die Zertifikate schrittweise mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikate-Preis durch Versteigerungen ermittelt – wobei ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2 vorgegeben ist. EU-weit gibt es schon einen Emissionshandel.

Damit das System national umgesetzt werden konnte, musste das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geändert werden – dem hatten Bundestag und Bundesrat bereits im Oktober 2020 zugestimmt. Neben dem CO2-Preis greift das verschärfte Bundes-Klimaschutzgesetz, das Treibhausgas-Budgets vorschreibt.

Die neuen Regelungen sollen unbefristet gelten, spätestens zum Ablauf der BEHG-Festpreisphase Ende 2025 um das Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt und bis zum 30.9.2026 evaluiert werden, heißt es in der Vorlage. Die erforderliche Datengrundlage soll bis zum Ende des Jahres 2024 erarbeitet werden.

Bundesrat pro Energieausweis

Am 8.7.2022 forderte der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause in einer Stellungnahme, dass zur Ermittlung der CO2-Kosten ein Bedarfsausweis herangezogen werden soll, der dem jeweiligen Gebäude eine bestimmte energetische Qualität zuweist – und nicht, wie geplant, die Einstufung aufgrund des tatsächlich abgerechneten Verbrauches vorzunehmen.

Das ist auch eine der Forderungen in den Stellungnahmen der Sachverständigen bei einer Anhörung im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen am 26.9.2022.

Die „Mehrfamilienhaus-Regelung“, wonach ab vier WE ein V-Ausweis zulässig ist, wäre damit gekippt.

Perspektivisch will die Bundesregierung prüfen lassen, ob das Modell auf Daten zum CO2-Ausstoß, den die Energieversorger erheben müssten, in den Energieausweisen umgestellt werden kann.

Erhöhung des CO2-Preises verschoben

Eigentlich sollte die CO2-Klimaabgabe 2023 ansteigen: Das hat die Ampel wegen Energiekrise und der hohen Inflation aber ausgesetzt. Die Erhöhung von 30 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 Euro kommt nun erst zum 1.1.2024.

Quelle: Haufe Verlag

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