Weg frei für Innovatoren der Gebäudeenergieeffizienz – GEG passiert den Bundestag

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat am 18.06.2020 den Bundestag passiert. Die Umsetzung der EPBD-Richtlinie, die zum 10.03.2020 in nationales Recht – sprich dieses GEG – hätte umgesetzt werden müssen, ist unklar. Doch nun: freie Bahn den Innovatoren aus der Digitalisierung. Nun gilt auch die Innovationsklausel mit Quartiersansatz – ein „Hoffnungsschimmer“ für die Wohnungswirtschaft.

Am späten Abend des 18.6.2020 winkte der Bundestag den GEG-Entwurf in zweiter und dritter Lesung durch. Am 3. Juli soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom Bundesrat abgesegnet werden. Höhere energetischen Anforderungen an Neubauten und an den Bestand enthält das aktuelle GEG nicht – diese sollen erst im Jahr 2023 auf den Prüfstand. „Wir haben nun drei Jahre Zeit, verschiedene Wege zu testen“, sagt Dr. Ingrid Vogler, Energiereferentin beim Spitzenverband der Wohnungswirtschaft, GdW. Für den Verband ist vor allem die neue Innovationsklausel im Gesetz wichtig: Demnach muss nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen, sondern das Quartier; Energieschlucker können unsaniert bleiben, wenn andere Häuser sehr energieeffizient sind. Dies sei ein „Hoffnungsschimmer“, heißt es beim GdW.

Die Klausel macht es zudem möglich, befristet bis 2023 von der Kenngröße „Primärenergie“ auf „Treibhausgasemissionen“ umzusteigen – das heißt: Nicht alle Gebäude müssen „dick in Styropor verpackt“ werden, um den CO2-Ausstoß zu senken. „Man kann mit Wärmepumpen arbeiten, an Niedertemperaturwärmenetze gehen oder Solarthermie effizient einbinden“, erklärt Vogler. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA lobte den Quartiersansatz.

Unser Netzwerk wird aktiv die Optionen der Digitalisierung mit dieser Innovationsklausel verbinden: hier gibt es tief hängende Früchte der Energieeffizienz zu ernten und so auf der Verbraucherseite die Produktion von Heizenergie zu vermeiden:

Komponenten, die zur Gestaltung des Smart Readiness Indicators genutzt werden können

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Stand 22.1.2020)

Das GEG gibt im § 103 freien Raum für die Kreativität, althergebrachte stumpfe Dämm-Orientierung durch Intelligenz zu ersetzen. „Intelligenz“ im Sinne der EPBD-RiLi ist in der aktuellen GEG-Vorlage nicht vorgesehen: „Die weitergehenden Regelungen der novellierten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD-Richtlinie, Anm. d. R.) können noch nicht umgesetzt werden“ heißt es lapidar. Die EU-Vorgabe zur Umsetzung bis zum 10.03.2020 wird „gerissen“. Zunächst müsse „untersucht werden, wie die Vorgaben wirtschaftlich und technisch machbar umgesetzt werden können“. Die Vorgaben müssen nach Gesetzesvorlage erst nach 2020 umgesetzt werden. Nur gut, dass die Nachbarn – etwa in Flandern, Wien und Barcelona – schon fleißig an der Umsetzung des „Smart Readiness Indicators“ arbeiten. Da kann der deutsche Gesetzgeber ja nach 2020 abkupfern und versuchen, den Vorsprung der Nachbarn wieder aufzuholen.

Weitere Auszüge und Highlights:

Im § 89 „Fördermittel“ ist zudem festgelegt, dass die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders energieeffizienter und die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude durch den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert werden kann. Gefördert werden können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Sanierung bestehender Gebäude.

Im § 25 „Berechnungsrandbedingungen“ wird festgelegt, dass bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation zugrunde zu legen ist. Ein Einfallstor für den Smart Readiness Indicator; für die Fokussierung zukünftiger „Gebäudeintelligenz“ im Sinne der EPBD-Richtlinie.

Die Erweiterung der Regelung zur Gebäudeautomation auf zu errichtende Wohngebäude setzt einen gezielten Anreiz, ambitionierte Systeme für die Gebäudeautomation auch bei diesen Gebäuden einzusetzen. Auch bei der Bilanzierung bestehender Gebäude nach § 50 Absatz 3 – auch in Verbindung mit § 80 Absatz 2 – soll die Berücksichtigung verbesserter Gebäudeautomation entsprechend zulässig sein.