Bürger-Energiegenossenschaften „Wärme“
Die Gründung von Bürger-Energiegenossenschaften hat sich rasant entwickelt. In Städten und ländlichen Gemeinden sind Genossenschaften unterschiedlicher Größe und Zuschnitts entstanden, die gute Beispiele zum Duplizieren bilden. Deren Ergebnisse sind zielführende Vorlagen bei beabsichtigten Neugründungen. Schließlich lassen sich so Anfangsfehler vermeiden. Anwendungen warten in großer Anzahl im „Wärme“-Bereich. Immer mehr Gründungen konzentrieren sich auf dieses Energiedetail. Erfahrungswerte aus den vorliegenden Erfahrungen der Strom- und Windgenossenschaften können in die anstehenden Gründungskonzepte von neuen Wärme-Genossenschaften einfließen.
Wärme-Energiegenossenschaften können gemeinschaftlich fossilfreie Wärmekonzepte und-projekte entwickeln. Dies können z.B. Photovoltaik-Wärmepumpen-Kombinationen für Einzelgrundstücke sein, die Beteiligten zur Etablierung von Nachbarschafts-Nahwärmekonzepten jeder gewünschten Größe klammern, Einkaufsgemeinschaften für Projektkomponenten bilden oder Synergien für Infrastrukturen in wiederkehrende Bedürfnissen in unterschiedlich verdichteten Straßen, Ortsteilen oder Einzellagen entwickeln. Aber auch – oder gerade – Gemeinschaftsanlagen sind Beispiele, genau wie genossenschaftlich finanzierte Infrastruktur etwa neuer Netze.
Optimal wird eine solche Genossenschaft von Bürgern gebildet, die in eigener Sache betroffen sind, deren Angehörige oder am Thema offensiv interessierte Dritte. Diese bilden eine formale Genossenschaft nach BGB.
Die Genossenschaft sammelt Geld ein und gibt dann Anteile an die Genossen aus. Jeder kann für sich entscheiden, ob er einen Anteil erwirbt – oder auch mehrere. Wie viel so ein Anteil kostet, entscheidet die Genossenschaft in einer Generalversammlung. Gemeinschaftsanlagen werden genossenschaftlich finanziert, Einzelanlagen der Mitglieder können genossenschaftlich gelenkt und geleitet werden, um den einzelnen Anfragenden einen optimalen Wissenstransfer zu diesem komplexen Thema zu bieten.
Charakteristisch für jede Genossenschaft ist der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb. Jedes Mitglied hat unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung eine Stimme in der Generalversammlung. Dies soll alle Mitglieder vor einer Übermacht von Mehrheitseignern schützen und die Unabhängigkeit von außergemeinschaftlichen Interessen wahren.
Jedes Mitglied hat grundsätzlich Anspruch auf Einbringung der eigenen Interessenslage, sprich die Umsetzung einer neuen Wärme-Lösung für die eigene Immobilie. Dies können auch Haus- und/oder Eigentümergemeinschaften sein. Ferner auf Auszahlung einer jährlichen Dividende, deren Höhe allerdings jedes Jahr neu festgelegt wird. Hier ist zu betonen, dass die Geldanlage nicht im Vordergrund stehen soll, sondern die Erledigung des brennend interessierenden Zentralthemas, hier: die nächste Generation der Heizwärme-Versorgung unter fossilfreien Bedingungen und im Kontext mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen nach dem Wegfall von Öl und Gas. Genossenschaften sind keine reinen Kapitalsammelstellen. Wer aber mit eigenem Geld in seiner Region bei einer Gemeinschaftsinitiative für die Wärmewende mitmachen will, für den ist die Mitgliedschaft in der entsprechenden Genossenschaft eine Überlegung wert.
Um Risiken zu vermeiden, solle der Vorstand der Genossenschaft aus sachverständigen Experten der Technologie und der Finanzierung gebildet werden. Die Wertschöpfung sollte so geplant werden, dass die Mitglieder eine Anlaufstelle vorfinden, bei der zunächst kostenfrei eine firmen- und technologieneutrale Beratung aller individuellen Anfragen erfolgt. Diese kann auch – falls dies so beschlossen wird – Nicht-Mitgliedern offenstehen. Der örtliche Rahmen sollte definiert und begrenzt sein, damit der regional-nachbarschaftliche Charakter aufgebaut und erhalten wird.
Gutes Beispiel Windanlagen-Förderung
Die Zeichen stehen günstig für Förderungen von Wärme-Projekten. Bestes Beispiel ist das neue EEG, hier speziell der § 3:
Am 1. Januar 2023 trat ein neues Förderprogramm in Kraft, das Bürgerenergiegesellschaften bei der Planung neuer Windkraftanlagen unterstützen soll. Bürgerenergiegesellschaften, zu denen auch Energiegenossenschaften zählen können, erhalten demnach eine Förderung von 70% der Planungs- und Genehmigungskosten – bis maximal 200.000 Euro. Nur im Fall einer erfolgreichen Projektumsetzung muss das Geld im Anschluss zurückgezahlt werden.
Antragsberechtigt sind – gemäß der Definition im § 3 EEG 2023 – Bürgerenergiegenossenschaften, die aus mindestens 50 natürlichen Personen bestehen, welche im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage wohnen und 75 % der Stimmanteile besitzen. Die restlichen Anteile dürfen bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen und Gebietskörperschaften liegen, wobei keines der Mitglieder mehr als 10 % der Stimmrechte halten darf. Die Anträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Auf der Internetseite des BAFA finden Sie Hinweise und Merkblätter zur Antragsstellung und zu den förderfähigen Kosten.
Hintergrund dieses Programms sind die enormen Kosten, die von einer Bürgerenergiegenossenschaft bereits in der Vorplanung eines Projekts, u.a. für Förderanträge, Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Netzplanungen und staatlich geforderten Gutachten geleistet werden müssen, bevor die Realisierung des Projekts feststeht. Gedacht war die in erster Linie als Förderprogramm für die zusätzliche Installationen im Bereich Windkraft zwischen 150 und 200 Megawatt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu den ambitionierten Ausbauzielen der erneuerbaren Energien erreicht. Doch die Wärme ist gerade bei der Konzeption von Nahnetzen, Nullemissionsquartieren oder bei tiefer Geothermie ein vergleichbarer Fall.
Die „Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften“ ist hier ein wichtiger Wissensträger und setzt sich gemeinsam mit den genossenschaftlichen Regionalverbänden schon seit Jahren für die Einführung dieses Förderprogramms ein und begrüßt daher diese Entwicklung sehr. Daher sollte das Förderprogramm auf Wärme- und Solarprojekte erweitert und die Anforderungen für die Antragsberechtigung (Vorliegen einer Bürgerenergiegesellschaft gemäß EEG 2023) gesenkt werden.