Reife Früchte der Digitalisierung bei Fernwärme-Verträgen: Lieferanten investieren Grundlagen zur Einsparungen warmer Betriebskosten beim Fernwärme-Grundpreis

Viele Wohnungsunternehmen haben langfristige Abnahmeverträge für die Fernwärme mit einem einzigen, häufig ogliopolisch aufgestellten Anbieter vereinbart. Was aber ist zu tun, wenn sich sehr kurzfristig Chancen der Digitalisierung (z.B. Smart Meter in der HASt) auftun, die zu massiven Einsparungen führen können? Mögliche Einsparpotenziale können nun auf Basis erfolgender EU-Richtlinien wie EPBG (wird in einer überarbeiteten EnEV national umgesetzt) und EED erfolgen und mit konkreten Services wie die Zulieferung aktueller und transparenter Verbrauchsdaten des Primärenergie-Zählers untersetzt werden. Der Berliner Anbieter Vattenfall ist hier voraus gegangen: Auf Bassis neuer Zähler-Investitionen in alle HASt aller Vattenfall-Wärme-Kunden können Bestandsverträge der Wohnungswirtschaft so zur Zufriedenheit beider Seiten nachverhandelt werden

Überall im Land nehmen viele Fernwärmelieferanten in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet eine Monopolstellung ein. Bestandshalter größerer Liegenschaften haben daher oft den Eindruck, dass ihnen vor Ort keine alternativen Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und sie zwangsweise an diesen einen Versorger gebunden sind. Die Preisstellung, so der Glaube, sei aus Mangel an Wettbewerb quasi unumstößlich.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele dieser Verträge langfristig über einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgeschrieben werden. Kommt es in dieser Zeit zu einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft, wird mit der Immobilie auch der Langfristvertrag an den neuen Eigentümer „weitervererbt“. Was den Anbieter freut – er erhält mit der langen Laufzeit Planungs- und Investitionssicherheit für den Aufbau entsprechender Lieferkapazitäten –, kann für den neuen Eigentümer ärgerlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die energetischen Eigenschaften der Liegenschaft durch Modernisierungsmaßnahmen, wie nun im vorliegenden Fall durch smarte Zähler, verbessert wurden. Die benötigte Anschlussleistung, nun transparent offenbar, kann sich nun als deutlich zu hoch erweisen – die vertraglich fixierte Anschlussleistung hingegen bleibt noch auf lange Zeit bestehen, falls der Bestandsvertrag unangetastet bleibt.

Der Fernwärmelieferant möchte sein Netz in der Regel bestmöglich ausnutzen. Daher kann es auch im Interesse der Versorger sein, dass sie ihrem Kunden nur so viel Wärme liefern, wie dieser auch tatsächlich benötigt. Freiwerdende Kapazitäten, so die mögliche Überlegung des Anbieters, ließen sich dann nutzen, um neue Versorgungsgebiete zu erschließen, ohne dass hierfür in ein neues Kraftwerk investiert werden müsste.

Eine gute Grundlage für eine Nachverhandlung der Verträge – müsste man zumindest meinen. Und doch führt der Glaube an die Marktmacht des Versorgers allzu oft dazu, dass viele Bestandshalter nicht wagen, ihre Anschlussleistungen anzutasten. Folge dieses Irrglaubens ist, dass immense Einsparpotenziale ungenutzt bleiben.

Kommen wir zu den Grundlagen der Nachverhandlung: dem Fernwärmepreis und an welcher Stellschraube er neu justiert werden kann. Fernwärmepreise setzen sich in der Regel aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Der Arbeitspreis bezieht sich auf den tatsächlichen Verbrauch der Liegenschaft in der Abrechnungsperiode. Er ist dementsprechend variabel und wird in Euro je Kilowatt pro Stunde angegeben. Der Grundpreis hingegen richtet sich nach der Anschlussleistung der Liegenschaft, die in Kilowatt beziffert wird und für die Abrechnungsperiode fix vereinbart ist (Euro je Kilowatt). Der Versorger verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, diese vertraglich vereinbarte maximale Anschlussleistung vorzuhalten. Stellt sich – z.B. durch die zugelieferten Daten eines tagesaktuell zugestellten Graphs des Primärkreislaufs – heraus, dass die vorgehaltene Anschlussleistung vor Jahren zu hoch kalkuliert wurde, kann ein aktives Betriebskostenmanagement genau hier ansetzen, auf den Versorger zuzugehen und im gemeinsamen Konsens die Lieferverträge anzupassen.

Zugegeben: Nicht immer zeigt sich der Anbieter sofort verhandlungsbereit. Es kann vorkommen, dass die Gegenseite zunächst kritisch reagiert, weil sie verständlicherweise sinkende Einnahmen befürchtet. Aus Gründen wie diesem kann es deshalb sinnvoll sein, einen Spezialisten auf den Fall anzusetzen, der – ausgerüstet mit dem entsprechendem technisch-wirtschaftlichen Know-how – dem Versorger auf gleicher Augenhöhe gegenübertritt und Lösungsvorschläge erarbeiteten kann.

Dokumentation der tatsächlichen Verbräuche

Auf Basis der neuen digitalen Primärkreislauf-Zähler kann eine angepasste technisch-wirtschaftliche Analyse der Liegenschaften sowie die genaue Dokumentation der tatsächlichen Verbräuche neu aufgestellt werden und wird so zur Basis konkreter Einsparungen über die Senkung der Anschluss-Werte. Auch eine neue, IT-basierte, DIN-genormte Heizlastberechnungen liefert sinnvolle Argumente für eine Nachverhandlung der Verträge. Erst auf Basis dieser transparenten und vor allem realistischen Datengrundlage kann nach einer gemeinsamen Lösung gesucht werden, mit der sich später beide Seiten zufrieden zeigen können. Dem Eigentümer selbst stehen technische Möglichkeiten wie diese allerdings selten zur Verfügung. So kann der Eigentümer beispielsweise die nicht-öffentliche DIN-Normung zwar (für einen entsprechend hohen Preis) auch selbst erwerben. Das korrekte Lesen und Anwenden dieser Normung erforderte jedoch bisher ein hohes Maß an spezialisiertem Wissen. Ein Vorzeigen der letztjährigen Jahresrechnung zumindest war ja nun wirklich nicht zielführend, zumal Eigentümern und Hausverwaltungen die technischen Voraussetzungen fehlten, aus diesen Jahreswerten die notwendige Heizlast zu berechnen. Mit der Installation der neuen Zählergeneration in allen HASt ändert sich dies nun signifikant.

Insgesamt kann der gesamte Prozess, von der Erhebung erster Daten über das Führen der Gespräche bis hin zur Umsetzung der Leistungsreduzierung, innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden.

Quelle: Seite 11 Ausgabe 2 Jahrgang 2018 „Wohnungswirtschaft heute“